Rechtsprechung
LSG Bayern, 17.11.2010 - L 2 U 468/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- openjur.de
Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - wesentliche Unterbrechung des grundsätzlich versicherten Weges - Verbringung zur Blutentnahme auf die nächstgelegene Polizeidienststelle - Thoraxprellung und multiple Prellungen durch polizeiliches ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung des Versicherten wird rechtlich wesentlich nach Aufforderung zur Blutentnahme auf der nächstgelegene Polizeidienststelle unterbrochen; Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Unterbrechung des ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Unterbrechung des versicherten Weges durch eine Blutentnahme auf der nächstgelegenen Polizeidienststelle - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Augsburg, 15.09.2009 - S 8 U 96/09
- LSG Bayern, 17.11.2010 - L 2 U 468/09
- BSG, 31.01.2011 - B 2 U 349/10 B
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2007 - L 1 U 5087/06
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsweg/Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang …
Auszug aus LSG Bayern, 17.11.2010 - L 2 U 468/09
Ergänzend wird auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.03.2007 (Az.: L 1 U 5087/06) verwiesen.
- SG Darmstadt, 29.01.2016 - S 3 U 182/13
Tätlichkeit eines Polizisten gegenüber Arbeitnehmer kein Arbeitsunfall
Eine wesentliche Unterbrechung des versicherten Weges zum Zwecke einer privaten Verrichtung liegt in derartigen Fällen beispielsweise dann vor, wenn der Versicherte nach einer Atemalkoholkontrolle von Polizeibeamten aufgefordert wird, zur Blutentnahme auf die nächstgelegene Polizeidienststelle mitzukommen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2007, Az. L 1 U 5087/06 und Bayrisches LSG, Urt. v. 17.11.2010, Az. L 2 U 468/09; beide zitiert nach juris).